Arbeitsgesundheit und Schweizer Recht
Psychosoziale Risiken: was das Schweizer Gesetz von Arbeitgebern verlangt
Veröffentlicht am 26. Juli 2026 · Aktualisiert am 24. Oktober 2026
In der Schweiz muss jeder Arbeitgeber die psychische Gesundheit seines Personals schützen, nicht nur die körperliche Sicherheit. Das Arbeitsgesetz, die Verordnung 3 und das Obligationenrecht sagen es klar. Eine Methode schreiben sie nicht vor: Das Unternehmen muss zeigen, was es tut.

Was die Texte sagen
Artikel 6 des Arbeitsgesetzes (ArG) legt den Grundsatz fest. Der Arbeitgeber trifft zum Schutz der Gesundheit alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig sind. Er trifft zudem die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität.
Absatz 2 zielt direkt auf die Organisation: Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf so, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen möglichst vermieden werden. Absatz 3 hält fest, dass das Personal bei den Schutzmassnahmen mitwirkt.
Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) präzisiert in Artikel 2, dass der Schutz die physische und psychische Gesundheit umfasst. Übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung ist zu vermeiden, und die Arbeit ist geeignet zu organisieren.
Das Obligationenrecht geht in dieselbe Richtung. Artikel 328 verlangt vom Arbeitgeber, die Persönlichkeit jeder angestellten Person zu achten und zu schützen und auf ihre Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Ausdrücklich erwähnt ist die sexuelle Belästigung.
Worum es konkret geht
Psychosoziale Risiken sind gewöhnliche Arbeitssituationen, die auf Dauer krank machen. Monatelang zu viel Arbeit. Wenig Anerkennung für grossen Einsatz. Ein Konflikt, den niemand angeht. Belästigung, oder eine Person, die im Team isoliert ist.
In einem KMU zeigen sie sich selten spektakulär. Ein Team trägt seit einem Jahr die Arbeit einer nie besetzten Stelle. Eine kompetente Person wird nie anerkannt und antwortet immer später. Nichts löst Alarm aus, bis zur Krankschreibung oder Kündigung.
Die Forschung zur Arbeitsgesundheit misst diese Risiken seit über dreissig Jahren. Das Modell von Karasek stellt die Belastung dem Handlungsspielraum gegenüber. Jenes von Siegrist vergleicht Verausgabung und erhaltene Anerkennung. Ein anhaltendes Ungleichgewicht kündigt Erschöpfung und Abgänge an.
Was das bedeutet
2022 stufte der Job-Stress-Index von Gesundheitsförderung Schweiz 28,2 % der Erwerbstätigen im kritischen Bereich ein: Ihre Belastungen übersteigen ihre Ressourcen.
Stress am Arbeitsplatz betrifft also nicht nur einige wenige, besonders verletzliche Personen. Er trifft einen bedeutenden Teil des Personals, in allen Branchen.
Für ein KMU zeigt er sich in vertrauter Form: wiederholte Absenzen, vermeidbare Abgänge, sinkende Produktivität in Spitzenzeiten.
Was das SECO empfiehlt
Das SECO erinnert daran, dass das Arbeitsinspektorat diese Pflicht kontrolliert. Es empfiehlt eine Prävention, die zuerst bei Inhalt und Organisation der Arbeit ansetzt. Seine Checkliste zum Schutz vor psychosozialen Risiken nennt vier Punkte:
- das sichtbare Engagement der Unternehmensleitung;
- eine Organisation von Aufgaben und Abläufen, die schädliche psychische Belastungen vermeidet;
- Massnahmen zur Früherkennung von Gefährdungen;
- die Mitwirkung des Personals, insbesondere bei der Beurteilung der Arbeitssituation und bei der Erarbeitung von Massnahmen.
Dieselbe Liste fragt, ob das Unternehmen eine Art Frühwarnsystem hat und ob es regelmässig prüft, ob seine Massnahmen wirken. Eine wiederholte anonyme Befragung beantwortet beide Fragen.
Wie ein KMU die Pflicht erfüllen kann
Das Gesetz legt ein Ergebnis fest, aber kein Instrument. Ein KMU ohne Personalabteilung kann also einfach vorgehen, sofern es Spuren hinterlässt. Drei Schritte genügen.
- Die von der Forschung anerkannten Dimensionen messen: Belastung, Handlungsspielraum, Unterstützung, Gleichgewicht zwischen Verausgabung und Anerkennung. Mit einer anonymen Mitarbeitendenbefragung, nicht nach Gefühl.
- Die Messung regelmässig wiederholen, um die Wirkung von Massnahmen zu verfolgen und ein Team zu erkennen, das abfällt. Das ist das Prinzip des Sozialbarometers.
- Das Personal an der Wahl der Massnahmen beteiligen, wie es Gesetz und SECO verlangen, und die Entscheide festhalten.
Bei einer längeren Krankschreibung oder einer Beschwerde kann das Unternehmen so ein nachvollziehbares Vorgehen mit Daten und Ergebnissen vorweisen.

Häufige Fragen
Ist ein kleines Unternehmen betroffen?
Ja. Die Pflicht zum Gesundheitsschutz hängt nicht von der Grösse des Unternehmens ab. Das Arbeitsgesetz kennt Ausnahmen vom Geltungsbereich, sie betreffen aber die meisten KMU in Dienstleistung, Handel und Industrie nicht.
Schreibt das Gesetz eine Mitarbeitendenbefragung vor?
Nein. Kein Text schreibt eine Methode vor. Der Arbeitgeber muss aber zeigen können, dass er Massnahmen getroffen hat, und das SECO empfiehlt Früherkennung und die Mitwirkung des Personals. Eine anonyme, wiederholte Befragung erfüllt beides.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Laut SECO das kantonale Arbeitsinspektorat. Es kann nach einer Meldung eingreifen, etwa bei wiederholten Absenzen im selben Team oder nach einer Beschwerde.
Gehört Belästigung zu den psychosozialen Risiken?
Ja. Artikel 328 OR nennt ausdrücklich die sexuelle Belästigung, und Artikel 6 ArG verlangt den Schutz der persönlichen Integrität. Das SECO veröffentlicht eine eigene Checkliste zum Schutz der persönlichen Integrität.
Wie oft sollte man messen?
Kein Text legt eine Häufigkeit fest. Eine Messung pro Jahr zeigt eine Tendenz; zwei oder drei pro Jahr zeigen die Wirkung der Massnahmen zwischen zwei Befragungen.
Was Focale macht
Focale misst diese Risiken mit einem 8-minütigen Fragebogen auf Grundlage der Modelle von Karasek und Siegrist sowie der Selbstbestimmungstheorie. Die Antworten bleiben anonym: Für Gruppen unter 5 Personen erscheint kein Ergebnis.
Jede Befragung ergänzt die vorherigen im selben Dashboard. So ist das Vorgehen datiert und dokumentiert, und Experientiel begleitet Sie bei der Auswertung. Siehe Methode und Preise.
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Quellen
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 6, SR 822.11
- Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), Art. 2, SR 822.113
- Obligationenrecht, Art. 328, SR 220
- SECO, Psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz, und Checkliste «Schutz vor psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz» (Nr. 710.401.d)
- Gesundheitsförderung Schweiz, Job-Stress-Index 2022 (Faktenblatt 72)